Nicht vergessen: Zusammenfassende Meldung für das 2.Q.2010 muss zum 10.7.2010 bzw. 10.8.2010 abgegeben werden

1. Abgabefrist

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist für Meldezeiträume bis zum 30.6.2010 grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum) abzugeben, in dem der Unternehmer innergemeinschaftliche Warenlieferungen und / oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und / oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ausgeführt hat. Ist vom Finanzamt die einmonatige Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung eingeräumt worden, gilt diese ebenfalls für die Abgabe der ZM. Ein gesonderter Antrag beim BZSt ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Wichtige Änderungen ergeben sich für Meldezeiträume ab dem 1.7.2010, siehe unten.

Zur Beachtung:

Eine ZM ist nur abzugeben, wenn im Meldezeitraum innergemeinschaftliche Warenlieferungen und / oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und / oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ausgeführt worden sind.
Warenbezüge (Erwerbe) aus den anderen Mitgliedstaaten sind nicht zu melden.
So genannte „Nullmeldungen“ sind nicht abzugeben.

2. Jahreszahler
Ist ein Unternehmer vom Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der USt-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreit worden (Jahreszahler), hat er die ZM – abweichend von den Abgabefristen für USt-Jahreserklärungen bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abzugeben, wenn
a) die Summe aller seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im lfd. Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, USt ZM 1/ 2010
b) die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat und im lfd. Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und
c) es sich bei den in Buchstabe b) bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) an Abnehmer mit USt-IdNr. handelt (vgl. § 18a Abs. 6 UStG).

Obige Angaben wurden aus der offiziellen Ausfüllanleitung (PDF) zitiert.

Für Meldezeiträume ab dem 1. Juli 2010 ist die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben. Ausnahmen gibt es nur für Unternehmen mit innergemeinschaftlichen Lieferungen von geringer Höhe: Von 1.7.2010 bis 31.12.2011 liegt die Grenze bei 100.000 Euro pro Quartal, ab dem 1. Januar 2012 wird sie auf 50.000 Euro abgesenkt.

Außerdem wurde ab dem 1.7.2010 die bisher geltende Regelung gestrichen, dass Unternehmen, denen vom Finanzamt eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gewährt wurde, diese auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in Anspruch nehmen können.

Dafür ist die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen vom 10. auf den 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bzw. des Kalendervierteljahrs verlängert worden.

In Amicron-Faktura können Sie die ZM über das Menü „Finanzen > Zusammenfassende Meldung“ erstellen.

Seit 2010 müssen auch Dienstleister ihre steuerfreien Umsätze mit Geschäftskunden im EU-Ausland melden. Bitte beachten Sie deshalb den Beitrag „Sonstige Leistungen in der Zusammenfassenden Meldung ab 1.1.2010 (Umkehr der Steuerlast)“

Die offizielle Ausfüllanleitung (PDF) für Meldezeiträume ab dem 1.7.2010 finden Sie hier.